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Art. 17b

361BPIFederal Act05.12.2008Originalquelle
  1. Fedpol kann die gestützt auf den Abgleich im Datenindex Terrorismus gewonnenen Informationen in Erfüllung seiner Aufgaben als Nationales Zentralbüro Interpol im Einzelfall an ausländische Behörden weitergeben.
  2. Es kann die Informationen spontan oder auf Anfrage an folgende inländische Behörden weitergeben:
    1. die Bundesanwaltschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der StPO1;
    2. den NDB, das BAZG, das SEM, die Prüfbehörden nach Artikel 21 Absatz 1 BWIS2und die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
  3. Die Datenweitergabe wird im System internationale und interkantonale Polizeikooperation (Art. 12) erfasst.

Footnotes

  1. SR 312.0

  2. SR 120

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