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Art. 16c

361BPIFederal Act05.12.2008Originalquelle
  1. Der Detektor für Mehrfachidentitäten (MID) nach den Verordnungen (EU) 2019/8171und (EU) 2019/8182dient der Identitätsprüfung und der Bekämpfung des Identitätsbetrugs.
  2. Werden Daten im SIS, EES, ETIAS, C-VIS oder in Eurodac erfasst oder aktualisiert, so wird automatisiert eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten im CIR und im SIS ausgelöst.
  3. Bei dieser Prüfung werden die folgenden Daten mit den bereits vorhandenen Daten im CIR und im SIS abgeglichen:
    1. im sBMS: die biometrischen Merkmalsdaten;
    2. im ESP: die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten.
  4. Besteht zwischen den Daten eine Verknüpfung nach den Artikeln 30–33 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, so wird im MID eine Identitätsbestätigungsdatei nach Artikel 34 dieser Verordnungen erstellt und gespeichert.

Footnotes

  1. Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

  2. Siehe Fussnote zu Art. 16a Abs. 1.

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