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Art. 15

361BPIFederal Act05.12.2008Originalquelle
  1. Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
    1. Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes im Rahmen einer Strafuntersuchung oder eines Straf- und Massnahmenvollzuges;
    2. Suche nach tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist;
    3. Durchführung von Massnahmen zum Schutz von Personen:
    1. Anhaltung oder Gewahrsamnahme bei Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen oder fürsorgerischer Unterbringung, 2. Verhinderung von internationaler Kindesentführung, auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, 3. Anhaltung von erwachsenen urteilsfähigen Personen im Interesse ihres eigenen Schutzes, mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf Anordnung der kantonalen Polizeibehörden; d. Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen sowie deren Anhaltung
    oder Gewahrsamnahme; e. Durchführung von Fernhalte- und Zwangsmassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV), nach Artikel 66a oder 66a bisStGB1oder Artikel 49a oder 49a bisdes Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19272(MStG), nach dem AIG3oder nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 19984(AsylG); f. systematischer Abgleich der Daten des Passagier-Informationssystems mit dem automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 104a Absatz 4 AIG; g. Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer, in der Schweiz ungültiger Führerausweise; gbis. Vollzug polizeilicher Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten nach dem 5. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 21. März 19975über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS); h. Ermittlung des Aufenthaltsortes von Führerinnen und Führern von Motorfahrzeugen ohne Haftpflichtversicherung; i. Fahndung nach Fahrzeugen, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen, einschliesslich Motoren und anderer identifizierbarer Teile, sowie Containern, amtlichen Dokumenten, Nummernschildern oder anderen Gegenständen; j. Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c BWIS verfügt wurde; jbis. verdeckte Registrierung oder gezielte Kontrolle von Personen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern gestützt auf Artikel 3b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19946über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten oder auf Bestimmungen des kantonalen Rechts zur Strafverfolgung oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder für die innere oder äussere Sicherheit; k. Informationsgewinnung und -austausch mittels verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit; l. Überprüfung von Personen in einem Straf- oder Massnahmenvollzug, die eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen haben; m. Ermittlung des Aufenthaltes von zivildienst- und von arbeitspflichtigen Personen nach Artikel 80b Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 19957; n.8 Prüfung der Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen und Bearbeitung der ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 108a Absatz 2 AIG.
  2. Das System enthält die der Identifikation gesuchter Personen und Sachen dienenden Daten, erkennungsdienstliche Daten sowie die Daten zu den Fahndungsmerkmalen, zu den zu treffenden Massnahmen bei deren Auffindung, zu den zuständigen Behörden, zu den betroffenen Drittpersonen (Zeuginnen und Zeugen, Geschädigte, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Inhaberinnen oder Inhaber, Finderinnen oder Finder) und zu den ungeklärten Straftaten.
  3. Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:
    1. fedpol, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;
    2. die Eidgenössische Spielbankenkommission, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i;
    3. die Bundesanwaltschaft, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a;
    4. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 19809über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe d;
    e die für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66a bisStGB oder Artikel 49a oder 49a bisMStG zuständigen Behörden zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Bst. e; f. das BJ, im Rahmen der Anwendung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198110, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i; g. das SEM, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben e und f; h. die Oberzolldirektion, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und i; i. die Militärjustizbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a; j. die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1; k. weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c, d, g, h und i; l.11 fedpol als Verwaltungsstrafbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g; m.12 der NDB zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe k.
  4. Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
    1. die in Absatz 3 aufgeführten Behörden;
    2. das Grenzwachtkorps und die Zollbüros;
    3. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Dienst für konsularischen Schutz des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
    4. das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen nationalen Interpol-Zentralbüros, soweit es um abhandengekommene Fahrzeuge und Gegen‑
      stände geht, mit Ausnahme von Personendaten;
    5. die Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter, soweit es um Strassen- oder Wasserfahrzeuge sowie zugehörige Dokumente oder Nummernschilder geht;
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    7. das Staatssekretariat für Wirtschaft und die kantonalen sowie kommunalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden, zwecks Abklärung, ob eine ausländische Staatsangehörige oder ein ausländischer Staatsangehöriger im Informationssystem verzeichnet ist;
    8. die Behörden gemäss Artikel 4 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200114, zwecks Abklärung des Vorliegens allfälliger Gründe für die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweises;
    9. der NDB zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201515(NDG);
    10. das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit es um Luftfahrzeuge einschliesslich zugehöriger Dokumente, Motoren und anderer identifizierbarer Teile geht;
    11. 16 fedpol zur Bearbeitung von Gesuchen um Bewilligungen, zur Überprüfung von Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem VSG17;
    12. 18 das SEM, die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden:
    1. zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz, 2. für Verfahren über Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts im Rahmen des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 201419(BüG); kter.20 das SEM: im Rahmen seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle; l.21 die Transportpolizei; m.22 weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete Justiz- und Verwaltungsbehörden.
  5. Das automatisierte Personen- und Sachfahndungssystem kann mit anderen Informationssystemen so verbunden werden, dass die Benutzenden des Systems nach Absatz 4 mit einer einzigen Abfrage andere Informationssysteme konsultieren können, sofern sie über die notwendigen Zugriffsberechtigungen verfügen.

Footnotes

  1. SR 311.0

  2. SR 321.0

  3. SR 142.20

  4. SR 142.31

  5. SR 120

  6. SR 360

  7. SR 824.0

  8. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349;BBl 2022 1449).

  9. SR 0.211.230.02

  10. SR 351.1

  11. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352;BBl 2020 161).

  12. Ursprünglich: Bst. l.

  13. Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 6 des Informationssicherheitsgesetzes vom  18. Dez. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650;BBl 2017 2953).

  14. SR 143.1

  15. SR 121

  16. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352;BBl 2020 161).

  17. SR 941.42

  18. Ursprünglich: Bst. k.

  19. SR 141.0

  20. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349;BBl 2022 1449).

  21. Ursprünglich: Bst. k. Eingefügt durch Ziff. I 9 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;BBl 2019 4751).

  22. Ursprünglich: Bst. l.

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