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Art. 80dsexies

351.1IRSGFederal Act01.01.1983Originalquelle

Der ausländische Verantwortliche und die ausländischen Mitglieder der GEG sowie die ausländischen Experten und Hilfspersonen nach Artikel 80d terAbsatz 5 sind während eines Einsatzes auf Schweizer Staatsgebiet in Bezug auf allfällige Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, dem Schweizer Verantwortlichen und den Schweizer Mitgliedern der GEG gleichgestellt. Sie sind ihnen ebenfalls gleichgestellt in Bezug auf allfällige Schäden, die sie während ihres Einsatzes verursachen.

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