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Art. 80dnovies

351.1IRSGFederal Act01.01.1983Originalquelle
  1. Die Vertraulichkeit der Informationen, einschliesslich des Untersuchungsgeheimnisses, muss gewahrt werden.
  2. Der Schutz von Personendaten richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Untersuchungshandlung durchgeführt wird.

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