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IRSG · Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Art. 80dnovies
Art. 80docties
Art. 80ddecies
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Art. 80dnovies
Art. 80docties
Art. 80ddecies
351.1
IRSG
Federal Act
01.01.1983
Originalquelle
Die Vertraulichkeit der Informationen, einschliesslich des Untersuchungsgeheimnisses, muss gewahrt werden.
Der Schutz von Personendaten richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Untersuchungshandlung durchgeführt wird.
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