Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, das nach den Artikeln 31–37 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20071(StPO) zuständig ist oder in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt.2Die Verwaltung wählt zwischen den beiden Gerichtsständen.
Artikel 40 Absatz 2 StPO gilt sinngemäss.3Das Bundesstrafgericht4ist in seinem Entscheid nicht an die von der Verwaltung getroffene Wahl gebunden.