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Art. 84

281.42VZGLegislation The Federal Courts01.01.1921Originalquelle
  1. Dem betreibenden Gläubiger ist auch dann ein Verlustschein (Art. 149 SchKG) auszustellen, wenn die Steigerung erfolglos geblieben ist und eine Pfändung im Sinne des Artikels 145 SchKG nicht möglich war.
  2. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996 (AS 1996 2900).

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