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Art. 79

281.42VZGLegislation The Federal Courts01.01.1921Originalquelle
  1. Die Aufstellung des Kollokationsplanes und die Verteilung des Erlöses (Art. 144ff. SchKG) dürfen erst erfolgen, wenn auch eine allfällige Ausfallforderung (Art. 72 hiervor) verwertet ist. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 199 SchKG.
  2. Der Kollokationsplan soll sich nur auf die Rangordnung der Pfändungsgläubiger erstrecken.
  3. Die im rechtskräftigen Lastenverzeichnis enthaltenen fälligen Forderungen sollen sofort nach Eingang des Zuschlagspreises bezahlt werden, auch wenn die Schlussverteilung für die Pfändungsgläubiger noch nicht möglich ist.

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