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Art. 73b

281.42VZGLegislation The Federal Courts01.01.1921Originalquelle
  1. Für die Spezialanzeigen gilt Artikel 30 hiervor.
  2. Ist das Grundstück als solches verpfändet, so ist ein Exemplar der öffentlichen Aufforderung im Sinne von Artikel 73a Absätze 2 und 3 hiervor auch den Gläubigern der das Grundstück als solches belastenden Pfandforderungen sowie den Personen zuzustellen, denen nach dem Gläubigerregister an einer solchen Forderung ein Pfandrecht oder die Nutzniessung zusteht.

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