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Art. 61

281.42VZGLegislation The Federal Courts01.01.1921Originalquelle
  1. Die Steigerung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.
  2. Über jede Steigerung ist im Anschluss an die Steigerungsbedingungen ein Protokoll zu führen, das vom Steigerungsbeamten sowie vom Ersteigerer zu unterzeichnen ist.

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