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Art. 50

281.42VZGLegislation The Federal Courts01.01.1921Originalquelle

Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge, so gehen sie mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über (Art. 261, 261b und 290 Bst. a des Obligationenrechts; OR1).

Footnotes

  1. SR 220

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