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Art. 23c

281.42VZGLegislation The Federal Courts01.01.1921Originalquelle
  1. Das Betreibungsamt ersetzt den Schuldner bei der Verwaltung des Grundstücks als solchem und verwaltet bei Stockwerkeigentum die dem Schuldner zugeschiedenen Teile.
  2. Die Artikel 16-22 dieser Verordnung gelten dabei sinngemäss.

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