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Art. 122

281.42VZGLegislation The Federal Courts01.01.1921Originalquelle

Für die Verwertung von Grundstücken im Konkursverfahren gelten die Vorschriften der Verordnung vom 13. Juli 19111über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV), mit den aus den nachstehenden Bestimmungen sich ergebenden Ergänzungen und Änderungen.

Footnotes

  1. SR 281.32

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