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Art. 15a

281.35GebV SchKGFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Wird in einer geschlossenen Benutzergruppe nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Juni 20101über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (eSchKG-Verbund) ein Betreibungsbegehren oder ein Begehren für einen Auszug aus dem Betreibungsregister eingereicht, so erhebt das Bundesamt für Justiz (BJ) vom betroffenen Betreibungsamt eine Gebühr von 60 Rappen pro Begehren.2
  2. Betreibt ein Kanton eine zentrale Applikation für alle Betreibungsämter und können die Gebühren gemäss Absatz 1 in einer Rechnung gestellt werden, so wird für deren Berechnung die Summe aller Begehren aller Betreibungsämter herangezogen.
  3. Erfordert die Rechnungsstellung ausserordentlichen Aufwand, so beträgt die Gebühr 40 Franken. Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.3
  4. Für die Erhebung dieser Gebühren ist das BJ oder eine von ihm beauftragte Stelle zuständig.4
  5. 5

Footnotes

  1. SR 272.1

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 202 5 630).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).

  5. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259).

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