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SchKG · Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 329
Art. 328
Art. 330
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Art. 329
Art. 328
Art. 330
281.1
SchKG
Federal Act
01.01.1892
Originalquelle
Beträge, die nicht innert der von den Liquidatoren festzusetzenden Frist erhoben werden, sind bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.
Nach Ablauf von zehn Jahren nicht erhobene Beträge sind vom Konkursamt zu verteilen; Artikel 269 ist sinngemäss anwendbar.
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