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Art. 307

281.1SchKGFederal Act01.01.1892Originalquelle
  1. Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO1angefochten werden.
  2. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes verfügt.

Footnotes

  1. SR 272

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