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Art. 28

281.1SchKGFederal Act01.01.1892Originalquelle
  1. Die Kantone geben dem Bundesrat die Betreibungs- und Konkurskreise, die Organisation der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Behörden an, die sie in Ausführung dieses Gesetzes bezeichnet haben.
  2. Der Bundesrat sorgt für angemessene Bekanntmachung dieser Angaben.

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