Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 212

281.1SchKGFederal Act01.01.1892Originalquelle

Ein Verkäufer, welcher dem Schuldner die verkaufte Sache vor der Konkurseröffnung übertragen hat, kann nicht mehr von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, auch wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.