Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 147

281.1SchKGFederal Act01.01.1892Originalquelle

Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste werden beim Betreibungsamt aufgelegt. Dieses benachrichtigt die Beteiligten davon und stellt jedem Gläubiger einen seine Forderung betreffenden Auszug zu.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.