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Art. 48g

232.12DesGFederal Act01.07.2002Originalquelle
  1. Die Vernichtung der Gegenstände erfolgt auf Kosten der Antragstellerin.
  2. Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Artikel 48e entscheidet das Gericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Artikel 48f Absatz 1.

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