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Das Bundesgesetz vom 26. September 18901betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen wird aufgehoben. Jedoch ist Artikel 16bisAbsatz 2 bis zum Inkrafttreten von Artikel 36 dieses Gesetzes weiterhin anwendbar.
[BS 2 845;AS 1951 903Art. 1; 1971 1617; 1988 1776Anhang Ziff. I Bst. e] ↩
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