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Art. 51c

221.302.3RAVFederal Council Ordinance01.09.2007Originalquelle

In den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können sich leitende Prüferinnen und Prüfer, die Personen nach Artikel 1b BankG prüfen, in Abweichung von Artikel 11d bisAbsatz 3 die Berufserfahrung und Prüfstunden in den Aufsichtsbereichen nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a und c voll an die Anforderungen nach Artikel 11d bisAbsätze 1 und 2 anrechnen lassen.

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