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Art. 50

221.302.3RAVFederal Council Ordinance01.09.2007Originalquelle
  1. Natürliche Personen können in Anwendung von Artikel 43 Absatz 6 RAG als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten oder als Revisorinnen oder Revisoren zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie:
    1. am 1. Juli 1992 über eine der Ausbildungen und die entsprechende Fachpraxis nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 15. Juni 19921über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren verfügt haben;
    2. seit dem 1. Juli 1992 mehrheitlich und ohne wesentliche Unterbrüche auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision tätig gewesen sind.
  2. Der Nachweis von beaufsichtigter Fachpraxis ist nicht notwendig.

Footnotes

  1. [AS 1992 1210]

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