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Art. 30a

221.302RAGFederal Act01.09.2007Originalquelle

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

  1. Er erlässt das Organisationsreglement der Aufsichtsbehörde.
  2. Er erlässt die strategischen Ziele der Aufsichtsbehörde, unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung und erstattet ihm jährlich Bericht über deren Erreichung.
  3. Er erlässt die der Aufsichtsbehörde delegierten Verordnungen.
  4. Er trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Aufsichtsbehörde sowie zur Verhinderung von Interessenkonflikten.
  5. Er schliesst den Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) ab und unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung.
  6. Er regelt die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk.
  7. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor; die Begründung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
  8. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
  9. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.
  10. Er sorgt für ein der Aufsichtsbehörde angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
  11. Er bestimmt die Verwendung der Reserven.
  12. Er verabschiedet das Budget.
  13. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung; gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.

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