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Art. 16a

221.302RAGFederal Act01.09.2007Originalquelle
  1. Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen müssen sich bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 an Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung halten.
  2. Die Aufsichtsbehörde bezeichnet die anwendbaren national oder international anerkannten Standards. Bestehen keine Standards oder sind diese unzureichend, so kann sie eigene Standards erlassen oder bestehende Standards ergänzen oder abändern.

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