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Art. 11

221.112.944PrHGFederal Act01.01.1994Originalquelle
  1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts1.
  2. Schadenersatzansprüche aufgrund des Obligationenrechts oder anderer Bestimmungen des eidgenössischen oder des kantonalen öffentlichen Rechts bleiben dem Geschädigten gewahrt.
  3. Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Schäden infolge eines nuklearen Zwischenfalls. Abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen sind vorbehalten.

Footnotes

  1. SR 220

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