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Art. 21

173.320.2VGKELegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle
  1. Dolmetscher und Dolmetscherinnen werden in der Regel mit 60–120 Franken pro Stunde entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung.
  2. Übersetzer und Übersetzerinnen werden nach den branchenüblichen Ansätzen entschädigt.
  3. Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Entschädigungen vergütet.
  4. Ist nichts anderes vereinbart, so richtet sich die Entschädigung für Auslagen und Spesen nach Artikel 11.

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