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Art. 6

173.320.1VGRLegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle
  1. Kandidaturen zur Wahl als Präsident oder Präsidentin einer Abteilung sind bei der Abteilung anzumelden. Diese bestimmt das abteilungsinterne Verfahren und reicht ihren Wahlvorschlag, welcher einen Kandidaten oder eine Kandidatin enthält, der Verwaltungskommission ein.
  2. Die Verwaltungskommission legt die Eingabefristen nach Absatz 1 fest und teilt diese den Mitgliedern des Gesamtgerichts mit.
  3. Die Verwaltungskommission prüft den Wahlvorschlag der Abteilung und stellt ihren Antrag (Art. 16 Abs. 1 Bst. e VGG) spätestens fünf Tage vor der Wahl den Mitgliedern des Gesamtgerichts zu.
  4. und5Aufgehoben

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