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Art. 3

173.320.1VGRLegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle
  1. Das Gesamtgericht wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts einberufen. Die Einberufung kann verlangt werden von:
    1. der Verwaltungskommission;
    2. einer Abteilung;
    3. mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Gesamtgerichts.
  2. Die Mitglieder des Gesamtgerichts werden zu den Sitzungen schriftlich eingeladen. Die Einladung mit der Traktandenliste ist mindestens fünf Kalendertage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.

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