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Art. 22

173.320.1VGRLegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle
  1. Der oder die Vorsitzende der Präsidentenkonferenz präsidiert die Sitzung der vereinigten Abteilungen.
  2. Er oder sie bezeichnet ein Gerichtsmitglied, welches einen Bericht über die zu entscheidende Rechtsfrage erstellt. Es kann ein zweiter Berichterstatter oder eine zweite Berichterstatterin bestimmt werden.
  3. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der oder die Vorsitzende stimmt mit, wenn er oder sie einer beteiligten Abteilung angehört.
  4. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag, wenn er oder sie mitstimmt; ansonsten fällt er oder sie den Stichentscheid.
  5. Die Präsidentenkonferenz regelt das Verfahren der vereinigten Abteilungen in einer Richtlinie.
  6. Die Abteilungen IV, V und VI regeln das Verfahren der vereinigten Abteilungen IV, V und VI. In diesem Verfahren findet Absatz 1 keine Anwendung.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).

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