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Art. 20

173.320.1VGRLegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle

Bei Vakanzen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vor der Ausschreibung durch die Gerichtskommission, ob die frei gewordene Richterstelle durch eine interne Umteilung besetzt wird. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 19.

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