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VGR · Geschäftsreglement für das Bundesverwaltungsgericht
Art. 14a
Art. 14
Art. 15
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Art. 14a
Art. 14
Art. 15
173.320.1
VGR
Legislation The Federal Courts
01.06.2008
Originalquelle
Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet die Abteilung in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
Er oder sie ist insbesondere dafür zuständig:
die Koordination der Rechtsprechung innerhalb der Abteilung zu gewährleisten;
die Einhaltung der Abteilungsziele zu überwachen;
für die beförderliche Behandlung der Geschäfte zu sorgen;
eine ausgeglichene Geschäftslast innerhalb der Abteilung zu erzielen;
die Sitzungen der Abteilungsmitglieder einzuberufen und zu leiten;
die Leiterin oder den Leiter der Abteilungskanzlei zu führen;
über alle weiteren anfallenden Verwaltungs- und Organisationsgeschäfte zu befinden, soweit diese nicht den Abteilungsmitgliedern gemeinsam obliegen.
Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin wird im Umfang der Präsidialaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
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