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Art. 12

173.320.1VGRLegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle
  1. Die Verwaltungskommission fasst ihre Beschlüsse gemäss Artikel 22 VGG.
  2. Sie ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung oder an der Zirkulation mindestens drei Mitglieder teilnehmen.

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