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Art. 27a

173.32VGGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesverwaltungsgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesverwaltungsgerichts angemessen zu berücksichtigen.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig.
  3. Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss einer anders lautenden Vereinbarung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesrat.

Footnotes

  1. SR 173.110

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