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Art. 10

173.110.132AufRBGerLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle
  1. Die Verwaltungskommission erlässt die zur ordnungsgemässen Durchführung der Aufsicht notwendigen Weisungen.
  2. Die Weisungen betreffen insbesondere folgende Bereiche:
    1. Statistik;
    2. Personalwesen;
    3. Geschäftsbericht;
    4. Voranschlag und Jahresrechnung;
    5. Vorgaben für die Geschäftserledigung;
    6. 1 Datenschutz.
  3. Vor dem Erlass von Weisungen werden die Gerichte angehört.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 12. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 408).

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