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Art. 66

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle
  1. Bewilligungen für Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Mitglieder, die vor Inkrafttreten dieses Reglements erteilt worden sind, bleiben gültig.
  2. Bewilligte Nebenbeschäftigungen, die dem neuen Recht nicht mehr entsprechen, sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Reglements zu beenden.
  3. 1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023 (AS 2023 268). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 18. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 856).

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