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Art. 58

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle

(Art. 27 BGG)

  1. Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung werden in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.
  2. Über die Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt die zuständige Abteilung.
  3. Die Amtliche Sammlung wird durch ein Register erschlossen.

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