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Art. 52

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle

(Art. 13 und 26 BGG)

  1. In Verwaltungsangelegenheiten, die dem Generalsekretariat zur Erledigung übertragen sind, zeichnet der Generalsekretär oder die Generalsekretärin allein.
  2. Er oder sie kann die Unterschriftenberechtigung für bestimmte Geschäfte an andere Personen delegieren.

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