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Art. 50

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle

(Art. 15 Abs. 1 Bst. f und 26 BGG) Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin unterstützt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und nimmt die zugewiesenen Aufgaben wahr.

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