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Art. 39

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle

(Art. 24 Abs. 1 zweiter Satz BGG)

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen können ihre beratende Stimme ausüben:

  1. in der mündlichen Beratung nach der ersten Meinungsäusserung der Richter und Richterinnen;
  2. im Verfahren auf dem Wege der Aktenzirkulation mit Bemerkungen bei der Erarbeitung des Referates oder, wenn sie daran nicht mitgewirkt haben, nach der Zirkulation bei den Richtern und Richterinnen.

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