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Art. 35a

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle

(Art. 22 BGG)

Die Zweite strafrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden betreffend:

  1. strafprozessuale Zwischenentscheide;
  2. strafprozessuale Endentscheide (einschliesslich Nichtanhandnahme-verfügungen und Verfahrenseinstellungen);
  3. Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen;
  4. selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts, Entscheide über eine Friedensbürgschaft in einem selbstständigen Verfahren und Entscheide im selbstständigen Einziehungsverfahren, sowie betreffende Revisionsgesuche.

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