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Art. 15

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle

(Art. 13 BGG) Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz stehen den ordentlichen Richtern und Richterinnen jederzeit zur Einsicht offen.

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