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Art. 13

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle

(Art. 17 Abs. 2 und Art. 26 BGG)

  1. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt die Sekretariate des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz sowie der Verwaltungskommission.
  2. Er oder sie nimmt an den Sitzungen dieser drei Leitungsorgane mit beratender Stimme teil.
  3. Er oder sie bereitet die Beschlüsse der Leitungsorgane vor und vollzieht diese, soweit hierfür nicht die Abteilungen zuständig sind.
  4. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden durch die Verwaltungskommission auf getreue Amtserfüllung vereidigt. Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

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