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Art. 78

172.021VwVGFederal Act01.10.1969Originalquelle
  1. Verfügt der Bundesrat als einzige oder als erste Instanz, so stellt ihm das in der Sache zuständige Departement Antrag.
  2. Es übt die Befugnisse aus, die dem Bundesrat bis zur Verfügung zustehen.
  3. Im Übrigen finden die Artikel 7–43 Anwendung.

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