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RVOG · Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
Art. 7e
Art. 7d
Art. 8
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Art. 7e
Art. 7d
Art. 8
172.010
RVOG
Federal Act
01.10.1997
Originalquelle
Der Bundesrat kann, unmittelbar gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Verfügung erlassen:
wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert; oder
um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen.
Der Bundesrat informiert das zuständige Organ der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss über die Verfügung.
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