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Art. 7bbis

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung der Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat den Vertrag ohne Genehmigung der Bundesversammlung kündigen, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.
  2. Er verzichtet auf die dringliche Kündigung, wenn die zuständigen Kommissionen beider Räte sich dagegen aussprechen.

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