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Art. 62e

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Die Kantone haften dem Bund für Schäden an dessen Eigentum infolge einer Störung der öffentlichen Ordnung.
  2. Vorschriften der Kantone und Gemeinden über Versicherungspflichten gelten nicht für den Bund.

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