Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
RVOG · Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
Art. 61
Art. 60
Art. 61a
Zurück zum Gesetz
Art. 61
Art. 60
Art. 61a
172.010
RVOG
Federal Act
01.10.1997
Originalquelle
Nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein können:
zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum vierten Grade in der Seitenlinie;
zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind.
Diese Bestimmung gilt zwischen dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin und den Mitgliedern des Bundesrates sinngemäss.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.
In Claude öffnen
In ChatGPT öffnen