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Art. 61

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesrates sein können:
    1. zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
    2. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum vierten Grade in der Seitenlinie;
    3. zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind.
  2. Diese Bestimmung gilt zwischen dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin und den Mitgliedern des Bundesrates sinngemäss.

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