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Art. 57n

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle

Die nicht namentliche personenbezogene Auswertung der aufgezeichneten Daten ist stichprobenartig zulässig zu folgenden Zwecken:

  1. zur Kontrolle der Nutzung der elektronischen Infrastruktur;
  2. zur Kontrolle der Arbeitszeiten des Personals.

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