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Art. 53

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Die Generalsekretärenkonferenz steuert unter der Leitung des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin die Koordinationstätigkeit in der Bundesverwaltung.
  2. Soweit für bestimmte Aufgaben oder Geschäfte keine besonderen Koordinationsorgane bestehen, nimmt die Konferenz selber Koordinationsaufgaben wahr, namentlich zur Vorbereitung von Bundesratsgeschäften.
  3. Sie kann auf Beschluss des Bundesrates departementsübergreifende Angelegenheiten aufnehmen und zuhanden des Bundesrates vorbereiten.
  4. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin der Bundesversammlung kann mit beratender Stimme an der Generalsekretärenkonferenz teilnehmen.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273; BBl 1999 48095979).

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